Aktuelles · Gesetzliches · Rechtliches

Das Gebäudemodernisierungsgesetz – was jetzt für Ihre Heizung gilt.

Originalauszüge, kurze Erklärungen und offizielle Quellen. Stand: 7. Oktober 2026.

–

Tage bis zum 30.09.2027. Bis dahin müssen alle wasserführenden Heizungen, die vor dem 01.10.2009 eingebaut wurden, in Gebäuden ab 6 Einheiten geprüft sein.

Pflicht-Check in 30 Sekunden

Sind Sie nach § 60b GModG prüfpflichtig?

Wasserführende Heizungen in Gebäuden ab sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten müssen 15 Jahre nach Einbau geprüft und optimiert werden. Für ältere Anlagen gilt eine feste Frist.

Art der Heizung
Betrieb durch Contracting, externe Betriebsführung oder Gebäudeautomation?

Prüfpflicht besteht

Ihre Anlage muss geprüft werden bis

30.09.2027

Ihre Anlage wurde vor dem 01.10.2009 eingebaut und muss bis zum 30.09.2027 geprüft und optimiert sein. Danach haben Sie ein Jahr Zeit, die festgestellten Optimierungen umzusetzen.

Prüfung jetzt bestellen

Orientierungshilfe nach § 60b GModG, Rechtsstand Oktober 2026, keine Rechtsberatung. Ausnahmen und Sonderfälle prüfen wir im Rahmen der Beauftragung.

Aktuell

Aus dem GEG wird das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)

Bundestag und Bundesrat haben das Gebäudemodernisierungsgesetz im Juli 2026 verabschiedet. Es wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet; die wesentlichen Neuregelungen gelten seit dem 29. Juli 2026.

Der offizielle Titel lautet „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)“. Die Paragrafen-Nummerierung des GEG bleibt weitgehend erhalten.

Weitere Stufen treten zum 1. Januar 2028 und 1. Januar 2030 in Kraft.

Pflicht für Bestandsanlagen

Heizungsprüfung und -optimierung bis 30. September 2027

§ 60b Abs. 1 Satz 2 GModG

„Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.“

Betroffen sind wassergeführte Heizungen (außer Wärmepumpen) in Mehrfamilienhäusern und Gewerbeobjekten mit mindestens sechs Einheiten.

Anlagen, die vor Oktober 2009 eingebaut wurden, müssen bis 30.09.2027 geprüft sein. Neuere Anlagen sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren Betrieb dran.

Geprüft wird u. a.: Einstellung der Regelparameter, Effizienz der Heizungspumpe, Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen sowie Möglichkeiten zur Absenkung der Vorlauftemperatur.

Unsere Heizungs-Effizienzanalyse liefert genau diese Bewertung als dokumentierte Grundlage.

Pflicht bei Heizungseinbau

Hydraulischer Abgleich nach Einbau einer Heizung

§ 60c Abs. 1 GModG

„Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen.“

Dazu gehören eine raumweise Heizlastberechnung, die Prüfung der Heizflächen auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur und die Anpassung der Regelung (Verfahren B).

Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten und Mietern auf Verlangen vorzulegen.

In unseren Untersuchungen war der hydraulische Abgleich bei 64 % der Anlagen mangelhaft.

Neu

65-%-Vorgabe entfällt – freie Wahl der Heiztechnik

Die einheitliche Vorgabe von mindestens 65 % erneuerbarer Energien für neue Heizungen in Neu- und Bestandsbauten ist entfallen.

Die bisherigen §§ 71 und 71b bis 72 GEG (u. a. Beratungspflicht beim Einbau von Öl- und Gasheizungen, Betriebsverbot für alte Heizkessel) wurden gestrichen.

Gerade deshalb lohnt eine neutrale Bestandsanalyse: Sie zeigt, ob Weiterbetrieb, Optimierung oder Modernisierung wirtschaftlich sinnvoll ist.

Ab 2029

„Bio-Treppe“ für neue Gas- und Ölheizungen

Mindestanteile nach § 43 GModG: ab 2029 mindestens 10 %, ab 2030 mindestens 15 %, ab 2035 mindestens 30 %, ab 2040 mindestens 60 %.

Hybridheizungen mit Wärmepumpe, Solarthermie oder Biomasse erfüllen die Anforderungen bis 2035 unter bestimmten Voraussetzungen; danach ist ein Nachweis durch eine fachkundige Person erforderlich.

Neu ist eine Mieterschutzregelung zur Aufteilung der Betriebskosten neu eingebauter Gas- oder Ölheizungen.

Hinweis: Diese Seite fasst Inhalte allgemein zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist der amtliche Gesetzestext im Bundesgesetzblatt.

Pflicht nach § 60b erfüllen – mit belastbarer Dokumentation.

Preise ansehen